Fruchtsaftlikör

Fruchtsaftlikör: Likör, der lt. TGL 8247/04 den Saft der Fruchtart, nach der er benannt ist, als wesentlich deutlich wahrnehmbaren geruchlichen und geschmacklichen Anteil enthält. Die Mindestmenge an Fruchtsaft beträgt 25 l auf 100 l Fruchtsaftlikör (Ausnähme Ananaslikör), bei "Ratafia" muss die Menge Fruchtsaft 40 l betragen. Der Alkoholgehalt beträgt 25 bis 35 Vol.-%. Nach TGL dürfen folgende Fruchtarten nur zu Fruchtsaftlikör verarbeitet werden und nicht zu Fruchtaromalikör: Ananas, Äpfel, Brombeeren, Erdbeeren, Himbeeren, Johannisbeeren, Kirschen. Eine Färbung von Fruchtsaftlikör ist nicht zulässig, lediglich Ananaslikör darf mit Zuckerlikör gefärbt werden.

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Hirschfeld, am 28.09.2023